Zeit für einen Wechsel

Viele Eigentümer kennen das Problem: unpünktliche Abrechnungen, lange Wartezeiten am Telefon, mangelnde Kommunikation. Die Unzufriedenheit mit dem aktuellen Hausverwalter wächst – aber der Schritt, wirklich zu wechseln, wird oft hinausgezögert. Die Gründe? Unsicherheit, Aufwand, bürokratische Bedenken.

Die gute Nachricht: Ein Hausverwalterwechsel ist heute einfacher als je zuvor. Mit einem klaren Ablauf und professioneller Begleitung gelingt er nahezu so unkompliziert wie ein Stromanbieterwechsel – ohne Chaos, ohne Stillstand, ohne schlaflose Nächte.

Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen eine klare Übersicht zum Thema Verwalterwechsel geben.

Wie können Sie die Hausverwaltung kündigen?

Sind Sie Eigentümer eines Mietverwaltungsobjekts?
Dann können Sie Ihre Hausverwaltung grundsätzlich fristgerecht gemäß dem Verwaltervertrag kündigen (häufig mit einer Frist von 3 Monaten).

Sind Sie Miteigentümer einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)?
Nach § 26 WEG bestehen zwei Möglichkeiten, die Hausverwaltung zu beenden:

  1. Der Verwalter kann jederzeit durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung abberufen werden.
    Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung automatisch (§ 26 Abs. 3 WEG).
  2. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten unter anderem:

    • Veruntreuung oder unsaubere Buchführung
    • Schwere Pflichtverletzungen
    • Fehlende oder fehlerhafte Jahresabrechnungen
    • Interessenkonflikte
    • Vertrauensverlust durch gravierendes Fehlverhalten

Wichtig: Sie sollten einen Tagesordnungspunkt (TOP) „Abberufung des aktuellen Hausverwalters / Neubestellung eines Verwalters“ für die nächste Eigentümerversammlung (ETV) beantragen. Der TOP muss der Verwaltung rechtzeitig vorliegen, damit er in die Einladung aufgenommen werden kann. Die gesetzliche Einladungsfrist zur ETV beträgt nach § 24 WEG mindestens 3 Wochen.

Wie läuft eine reibungslose Übergabe?

Mit einer Verwaltervollmacht kümmern wir uns gerne um den gesamten Übergabeprozess: Wir übernehmen die Kommunikation mit der Vorverwaltung, holen sämtliche Unterlagen ab, pflegen die Daten ein und setzen uns mit allen Vertragspartnern der GdWE in Verbindung.

Wichtig: Der Hausverwalter unterliegt gesetzlichen Pflichten, an die er sich halten muss, insbesondere:

  • Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Verwalters nach § 27 WEG sowie § 675 BGB i. V. m. § 666 BGB
  • Herausgabepflicht nach Beendigung des Auftrags nach § 675 BGB i. V. m. § 667 BGB

Daher müssen sämtliche vollständigen Unterlagen und Informationen von der Vorverwaltung an den neuen Hausverwalter übergeben werden.

Ein Verwalterwechsel ist kein Risiko, sondern eine Chance.

Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gern!

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